Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 368 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 20. Juni 2018 (PEN 2018 34) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 20. Juni 2018 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelge- richt) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei vom Vorwurf der Drohung, an- geblich begangen am 8. September 2017 in Bern z.N. von C.________ und D.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1‘295.00 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Pauschalentschä- digung von CHF 1‘500.00 an den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig des Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis, mehrfach begangen am 10. Mai 2017 und am 21. August 2017 in K.________ [Ortschaft], und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheits- strafe von 60 Tagen sowie zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 3‘580.00 (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). Schliesslich traf die Vorinstanz in Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs die weiteren Verfügungen, wobei sie unter anderem die Gebühr für die schriftliche Ur- teilsbegründung auf CHF 800.00 festsetzte. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Juni 2018 frist- gerecht die Berufung an (pag. 267). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 22. August 2018 (pag. 241 ff.). Mit Eingabe vom 11. September 2018 reichte der Beschuldigte form- und fristge- recht die Berufungserklärung ein (pag. 278 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete mit Schreiben vom 24. September 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 284 f.). 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 25. September 2018 nahm die Verfahrensleitung die Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 286 f.). Mit dem Einverständnis des Beschuldigten (pag. 289) wurde am 16. Oktober 2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verfügt (pag. 291 f.). Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 reichte der Beschuldigte nach zweimaliger Fris- terstreckung fristgerecht eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 317 ff.). Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 erachtete die Verfahrensleitung den Schriften- wechsel als abgeschlossen (pag. 327 f.). 2 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein ADMAS-Auszug (datierend vom 18. Oktober 2018; pag. 296 ff.) und ein Strafregisterauszug (datierend vom 6. No- vember 2018; pag. 300 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Ausserdem wurden seine wirtschaftlichen Verhältnisse am 25. Oktober 2018 erneut erhoben (pag. 304 ff.). 5. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungsbegründung vom 11. Januar 2019 zusammengefasst, es sei die Rechtskraft von Ziff. I und in Bezug auf den Schuld- spruch wegen des Vorfalls vom 21. August 2017 auch von Ziff. II des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs festzustellen (Antrag 1), der Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung des Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis in Bezug auf den Vorfall vom 10. Mai 2017 (Antrag 2), der Beschul- digte sei zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.00 zu verurteilen, wobei der Vollzug der Strafe aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzu- setzen sei (Antrag 3), die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschul- digten und dem Kanton Bern je zur Hälfte aufzuerlegen (Antrag 4), die oberinstanz- lichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen (Antrag 5) und dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Partei- kosten zuzusprechen (Antrag 6 und 7, siehe zum Ganzen pag. 318). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil mit seiner Berufungserklärung vom 11. September 2018 nur teilweise an (pag. 278 f.). Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis in Bezug auf den Vorfall vom 10. Mai 2017 (Ziff. II erster Sachver- halt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die ausgesprochene Sanktion (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie gegen die Kosten- und Ent- schädigungsfolge (Ziff. II.2 und Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die- se Ziffern sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber sind Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Freispruch) so- wie der wegen Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis in Bezug auf den Vorfall vom 21. August 2017 ausgefällte Schuldspruch (Ziff. II zwei- ter Sachverhalt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der Gene- ralstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Be- schuldigten abgeändert werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten in Bezug auf die zur Diskussion stehende Tat folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 137 f.): Mit Verfügung vom 19.04.2010 wurde A.________ durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern der Führerausweis für 17 Monate entzogen. Am 12.04.2011 verfügte das Strassen- verkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern den Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit und schliesslich wurde mit Entscheid vom 30.08.2012 eine Sperrfrist für immer verfügt. Ein Gesuch um Wiederzulassung wurde mit Verfügung vom 05.06.2015 abgewiesen. Trotzdem lenkte A.________ am 10.05.2017 das Fahrzeug Mitsubishi Pajero (mit Kontrollschild E.________ [Nr.]) auf dem G.________ [Strasse] von der H.________ [Strasse] herkommend zur Liegenschaft F.________ [Adresse] in Bern. […] Dies tat A.________ im Wissen und Willen um den entzogenen Führerausweis. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er zum Tatzeitpunkt nicht berechtigt war, das Fahrzeug «Mitsubishi Pajero» mit Kontrollschild E.________ [Nr.] zu lenken. Er bestreitet auch nicht, dass ihm dieser Umstand bewusst war. Unbestritten ist schliesslich auch, dass der Beschuldigte sich beim betreffenden Fahrzeug aufhielt, als die Polizei bei der Liegenschaft F.________ [Adresse] eintraf. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, zur angegebenen Tatzeit das Fahrzeug auf dem G.________ [Strasse] von der H.________ [Strasse] herkommend zur Lie- genschaft F.________ [Adresse] gelenkt zu haben. 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel inklusive Aussagen zutreffend zusammengefasst (pag. 247 – 250), worauf verwiesen werden kann. Demnach geht aus dem Anzeigerapport vom 10. Mai 2019 (pag. 12 ff.) unter ande- rem hervor, dass Polizist I.________ anlässlich seiner Patrouillentätigkeit zu Fuss und in Zivil auf dem G.________ [Strasse], Höhe der Liegenschaft J.________ [Adresse], in K.________ [Ortschaft] unterwegs war. Er sah, wie der Beschuldigte in seinem grauen Mitsubishi Pajero auf dem G.________ [Strasse] von der H.________ [Strasse] her zur Liegenschaft F.________ [Adresse] in Bern fuhr. Da Polizist I.________ den Beschuldigten kannte und wusste, dass dieser nicht in Be- sitz eines Führerausweises war, rannte er dem Beschuldigten hinterher. Beim F.________ [Adresse] in Bern parkierte der Beschuldigte vor dem Eingang seiner Firma. Zum Parkieren musste er nochmals zurücksetzen um sein Fahrzeug näher an der Hauswand parkieren zu können. Als Polizist I.________ beim Fahrzeug war, sass der Beschuldigte noch im Fahrzeug. Der Motor des Fahrzeugs war bereits abgestellt und der Beschuldigte stieg soeben aus seinem Fahrzeug aus. Polizist I.________ teilte dem Beschuldigten den Grund der Kontrolle mit, worauf dieser spontan angab, nicht gefahren zu sein. Zu diesem Zeitpunkt traf auch Polizist L.________ vor Ort ein. 4 9. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass gemäss den Aussagen von Polizist I.________ sowie gemäss Anzeigerapport bei der Kontrolle eine erhöhte Temperatur des Motors des betreffenden Fahrzeugs festgestellt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Motor vor kurzem noch in Betrieb gewesen sei. Das Foto des Armaturenbrettes, welches bei ausgeschaltetem Motor aufgenommen worden sei, stütze diese Be- hauptung und deute zudem darauf hin, dass das Fahrzeug unmittelbar vor der Kon- trolle bewegt worden sei. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach der Motor kalt gewesen sei, seien demgegenüber widersprüchlich. Er gebe einerseits an, das Fahrzeug habe seit dem Vortag dort gestanden, und andererseits, die Polizei habe vielleicht einen seiner Mitarbeiter fahren sehen (pag. 250 f.). Polizist I.________ habe klar und widerspruchsfrei ausgesagt, dass sich der Be- schuldigte bei seinem Eintreffen im Fahrerraum aufgehalten habe und der Motor bereits ausgeschaltet gewesen sei. Zwar habe Polizist I.________ das Aussteigen des Beschuldigten nicht immer vollständig beschrieben. Es handle sich aber auch um einen dynamischen Vorgang, der nur wenige Sekunden dauere (pag. 251). Auch die Aussage von Polizist I.________, wonach er den Beschuldigten aufgrund der Glatze und aufgrund seines Fahrzeuges erkannte habe, ihm daraufhin nachge- rannt sei und einzig den Beschuldigten beim Fahrzeug vorgefunden habe, lasse darauf schliessen, dass der Beschuldigte der Fahrer gewesen sei. Polizist I.________ habe den Beschuldigten einzig dann aus den Augen verloren, als die- ser eingeparkt habe. Auch bei geglücktem Einparken auf Anhieb hätte Polizist I.________ jedoch aufgrund der geringen Sehdistanz allfällige andere Personen angetroffen (pag. 251). 10. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt dagegen vor, Polizist I.________ habe übereinstimmend und widerspruchsfrei ausgesagt, dass er den Beschuldigten als Fahrzeuglenker nicht mit Sicherheit erkannt bzw. identifiziert habe. So habe er ausgesagt, dass er nur vermuten könne, wer der Fahrzeuglenker sei, dass er den Fahrzeuglenker zweimal aus den Augen verloren habe und dass er nur gesehen habe, wie eine Person mit Glatze hinter dem Steuer gesessen sei (pag. 319). Direkt neben der Stelle, an welcher das Fahrzeug parkiert worden sei, befinde sich eine Tür. Es sei ohne weiteres denkbar, dass sich der Beschuldigte am G.________ [Strasse] aufgehalten habe und der Fahrzeuglenker nach dem Parkie- ren des Wagens und vor dem Eintreffen von Polizist I.________ ins Gebäudeinne- re verschwunden sei. Nach Auffassung der Verteidigung hätte Polizist I.________ dies auch nicht hören müssen, da das Öffnen einer Autotür geräuschlos verlaufe. Es sei beweismässig nicht erstellt, dass der Beschuldigte im Wagen gesessen ha- be. Unbestritten sei jedoch, dass die Autotür offen gestanden sei. Daraus ergebe sich, dass diese vom Fahrzeugführer geöffnet, nicht jedoch wieder geschlossen worden sei. Dieser geräuschlose Vorgang habe von Polizist I.________ unmöglich wahrgenommen werden können, da er erst im Begriff gewesen sei, zum Areal hin- zurennen (pag. 319 f.). 5 Bewiesen sei demnach einzig, dass sich der Beschuldigte beim Fahrzeug aufge- halten habe, als Polizist I.________ am F.________ [Adresse] eingetroffen sei. In diesem Moment sei der Fahrzeugmotor jedoch nicht gelaufen (pag. 320). 11. Würdigung durch die Kammer Nach Auffassung der Kammer ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz (pag. 250 – 252) nachvollziehbar und schlüssig. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen wer- den. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Wenn sie beispielsweise angibt, Polizist I.________ habe den Beschuldigten nicht erkannt (pag. 319), kann ihr nicht gefolgt werden. Polizist I.________ gab stets klar an, dass er den Be- schuldigten bereits während dessen Fahrt erkannt habe (pag. 13; pag. 49 Z. 32; pag. 185 Z. 38 ff.; pag. 186 Z. 46; pag. 187 Z. 36 f.). Er kannte den Beschuldigten, dessen Gesicht und auch dessen Fahrzeug bereits von früher (pag. 13; pag. 49 Z. 32 f.; pag. 50 Z. 62; pag. 185 Z. 40 ff.), wusste, dass der Beschuldigte keinen Führerschein besitzt (pag. 185 Z. 41; pag. 186 Z. 1 f.) und hatte an diesem Tag so- gar ausdrücklich die Aufgabe, nach dem Beschuldigten Ausschau zu halten (pag. 187 Z. 8 f.; pag. 187 Z. 19 ff.). Als Polizist I.________ den Beschuldigten er- kannte und ihm sofort nachrannte, konnte er beobachten, wie dieser beim Einpar- ken nochmals zurücksetzen musste, um sein Fahrzeug näher an der Hauswand parkieren zu können. Als Polizist I.________ dann beim Fahrzeug ankam, sass der Beschuldigte noch im Auto drin, hatte den Motor bereits ausgeschaltet und war daran, auszusteigen (pag. 13, pag. 49 Z. 38 ff.; pag. 185 Z. 40 ff.; pag. 186 Z. 33; pag. 187 Z. 27 f.). Polizist I.________ erkannte somit nicht nur den Beschuldigten, sondern auch dessen Auto und beobachtete ihn zudem während der gesamten Fahrt, wobei er ihn auf einer Strecke von nicht einmal 100 Metern (www.google.com/maps) nur zweimal kurz aus den Augen verlor (pag. 187 Z. 26 ff.). Aufgrund der präzisen und glaubhaften Angaben von Polizist I.________ ist nach Auffassung der Kammer die von der Verteidigung behauptete Verwechs- lung mit einem anderen Fahrer oder einem anderen Fahrzeug schlicht ausge- schlossen. Auch die Behauptung der Verteidigung, nach dem Stillstand des Fahrzeugs sei der eigentliche Fahrer durch eine Türe gegangen (pag. 319 f.), überzeugt nicht. Polizist I.________ verlor den Beschuldigten zwar zweimal kurz aus den Augen: einmal während der Fahrt und einmal während dem Einparken (pag. 187 Z. 26 ff.). Er kon- trollierte den Beschuldigten jedoch unmittelbar, nachdem dieser mit seinem Fahr- zeug zum Stillstand gekommen war (pag. 13; pag. 187 Z. 28) und hatte zuvor noch beobachten können, wie der Beschuldigte im Auto gesessen bzw. gerade daran gewesen ist, auszusteigen (pag. 13; pag. 49 Z. 41 f.; pag. 185 Z. 44; pag. 186 Z. 35 f.). Polizist I.________ musste im Rahmen der Verfolgung zudem bloss eine Distanz von knapp 100 Metern zurücklegen (www.google.com/maps). Offenbar blieb dem Beschuldigten gerade noch Zeit genug, den Motor auszuschalten, bevor Polizist I.________ bei ihm eintraf (pag. 13; pag. 49 Z. 41 f.). Der von der Verteidi- gung behauptete Weggang eines unbekannten Fahrers (inklusive Platztausch des Beschuldigten) kann unter diesen Umständen ausgeschlossen werden. Polizist 6 I.________ hörte denn auch keine entsprechenden Geräusche und traf auch keine weiteren Personen am F.________ [Adresse] an (pag. 186 Z. 33 ff.; pag. 186 Z. 40 f.). Zudem hätte vom Beschuldigten bei der von der Verteidigung behaupte- ten Version erwartet werden können, dass er einen für ihn derart entlastenden Um- stand erwähnt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Dies tat der Beschuldigte aber nicht. Seine Aussagen widersprechen den Behaup- tungen der Verteidigung sogar diametral. So gab der Beschuldigte gegenüber Poli- zist I.________ zunächst an, dass er nicht gefahren sei und das Fahrzeug seit dem Vortag dort gestanden habe. Nachdem Polizist I.________ festgestellt hatte, dass der Motor noch heiss war, änderte der Beschuldigte seine Darstellung und gab an, er habe das Fahrzeug vor Ort einige Meter umparkiert um einem anderen Fahr- zeug Platz zu machen (pag. 13). Später kehrte der Beschuldigte zu seiner ur- sprünglichen Version zurück, bestritt das Umparkieren (pag. 219 Z. 14 ff.) und gab an, er habe am fraglichen Tag das Auto gewaschen und plötzlich sei die Polizei dagestanden (pag. 89 Z. 117; pag. 218 Z. 28 ff.). Als die Polizei die Motorhaube geöffnet habe, sei der Motor aber kalt gewesen (pag. 89 Z. 120 f.). Dabei ist weder die eine noch die andere Version mit der auf pag. 16 dokumentierten erhöhten Wassertemperatur beim Eintreffen von Polizist I.________ vereinbar, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies (pag. 251). Im Übrigen sagte Polizist I.________ kon- stant aus, der Motor sei bei seinem Eintreffen warm gewesen (pag. 13, pag. 49 Z. 47 f.; pag. 186 Z. 5). Die Version des Beschuldigten ist somit weder konstant noch vereinbar mit den objektiven Beweismitteln. Auf sie kann daher nicht abge- stellt werden. 12. Beweisergebnis Nach Auffassung der Kammer ist aufgrund dieser Überlegungen der Anklagesach- verhalt zweifelsfrei erstellt. Die Kammer geht von folgendem Beweisergebnis aus: Mit Verfügung vom 19. April 2010 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrts- amt des Kantons Bern dem Beschuldigten den Führerausweis und verfügte am 30. August 2012 eine Sperrfrist für immer. Obwohl er um seine fehlende Fahrer- laubnis wusste, lenkte der Beschuldigte am 10. Mai 2017 das Fahrzeug Mitsubishi Pajero (mit Kontrollschild E.________ [Nr.]) auf dem G.________ [Strasse] von der H.________ [Strasse] herkommend zur Liegenschaft F.________ [Adresse] in Bern. III. Rechtliche Würdigung 13. Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 Bst. b Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01]) In Bezug auf die rechtliche Würdigung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 257): Indem der Beschuldigte am 10. Mai 2017 das Fahrzeug Mitsubishi Pajero zur Liegenschaft am F.________ [Adresse] lenkte, obwohl ihm am 30. August 2012 die Fahrerlaubnis mit Sperrfrist für immer entzo- 7 gen worden war, erfüllte er den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG. Den gleichen Tatbestand erfüllte er gemäss rechtskräftigem Schuldspruch der Vor- instanz auch am 21. August 2017, als er das Fahrzeug seiner Ehefrau auf dem G.________ [Strasse] von der Liegenschaft F.________ [Adresse] via P.________ [Areal] lenkte und auf die M.________ [Strasse] einbog (pag. 236 und 257; siehe auch oben, E. 6). IV. Strafzumessung 14. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach alten und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen STEFAN TRECHSEL / HANS VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Geset- zesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sank- tion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Be- wegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Bezie- hungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat die zur Diskussion stehenden Taten am 10. Mai 2017 und am 21. August 2017 vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fas- sung vom 1. Januar 2018 für die Beschuldigte nicht die mildere ist, ist in Anwen- dung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. 8 15. Allgemeines zur Strafzumessung / Strafrahmen Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 259). Da vorliegend zweimal der gleiche Tatbestand verwirklicht wurde, werden die bei- den Vorfälle entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz (pag. 260) in chronologi- scher Reihenfolge abgehandelt. Der Strafrahmen reicht dabei von einem Tages- satz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG). Die Kammer hat das Verschlechterungsverbot zu beachten. Eine allfällige Ge- samtstrafe darf nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Be- schuldigte Berufung erhoben hat (siehe oben, E. 6). Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten einge- setzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden. Das Verschlechte- rungsverbot wirkt sich nur auf das Dispositiv des Urteils aus, nicht aber auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 16. Strafe für den Vorfall vom 10. Mai 2017 16.1 Objektive Tatschwere Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sehen für das Führen eines Motor- fahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis eine Strafe von mindestens 18 Stra- feinheiten vor, wobei im Falle der Gewährung des bedingten Vollzugs eine Verbin- dungsbusse auszusprechen ist (S. 10). Vorliegend wurde der Beschuldigte beobachtet, wie er eine relativ kurze Strecke von unter 100 Metern zurücklegte. Entlang dieser Strecke befanden sich jedoch das Restaurant N.________ (mit Aussenbestuhlung), eine Bäckerei (ebenfalls mit Aussenbestuhlung), ein Fussgängerstreifen, ein Fahrradparkfeld, mehrere Auto- parkplätze sowie eine Sitzbank (www.google.com/maps), weshalb mit erhöhtem Fussgängeraufkommen zu rechnen war. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden leicht. 16.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven. Die Tat war für ihn zudem leicht vermeidbar. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. 16.3 Fazit Insgesamt bleibt es bei einem leichten Tatverschulden. Die Kammer geht von einer Strafe von 25 Strafeinheiten aus. 9 17. Strafe für den Vorfall vom 21. August 2017 17.1 Objektive Tatschwere Am 21. August 2017 fuhr der Beschuldigte bloss einige Meter um das Hauptge- bäude am G.________ [Strasse]. Auf diesem Streckenabschnitt befinden sich das Restaurant O.________ (mit Aussenbestuhlung), ein Fussgängerstreifen, mehrere Autoparkplätze, Motorradparkfelder sowie auch eine Sitzbank (www.google.com/maps). Insgesamt dürfte jedoch das Fussgängeraufkommen und somit auch die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr geringer gewesen sein als beim Vorfall vom 10. Mai 2017. Das objektive Tatverschulden wiegt auch hier leicht. 17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven. Auch diese Tat war für ihn leicht vermeidbar. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. 17.3 Fazit Insgesamt bleibt es bei einem leichten Tatverschulden. Die Kammer geht von einer Strafe von 20 Strafeinheiten aus. 18. Strafart und Asperation 18.1 Allgemeine Ausführungen Die Bildung einer Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für je- den einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120). Vorliegend gilt es also zu prüfen, ob die 25 bzw. 20 Strafeinheiten in Form von Geldstrafen oder von unbedingten Freiheitsstrafen gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB auszufällen sind. 18.2 Kurze unbedingte Freiheitsstrafe Gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstra- fe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn (1) die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und (2) zu erwarten ist, dass eine Gelds- trafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Schliesslich (3) muss eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe zweckmässiger sein als eine Geldstrafe (Urteile des Bundesgerichts 6B_783/2018 6. März 2019 E. 3.5.2; 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Bedingter Vollzug: Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindes- tens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbe- 10 dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 aStGB genügt für den bedingten Vollzug das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der be- dingte Strafaufschub setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürch- tung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang. Das Gericht hat eine Gesamtwür- digung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzube- ziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist ins- besondere die strafrechtliche Vorbelastung. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung zwar als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug allerdings nicht notwendigerweise aus. Bei der Prüfung über das zukünftige Verhalten steht dem Sachgericht ein erhebliches Er- messen zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_783/2018 6. März 2019 E. 3.5.3; 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Vorliegend umfasst der Strafregisterauszug des Beschuldigten drei Seiten und be- inhaltet eine lange Aufzählung von einschlägigen und anderen Vorstrafen (pag. 300 – 302). Ins Auge springt vordergründig, dass der Beschuldigte mit dem heutigen Urteil ins- gesamt zum achten Mal wegen Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis verurteilt wird. Bereits im - Urteil vom 4. August 2011 der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland; - Urteil vom 1. Oktober 2012 der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland; - Urteil vom 5. Februar 2014 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau; - Urteil vom 3. März 2014 des Regionalgerichts Bern-Mittelland; - Urteil vom 11. Februar 2015 des Ministère public du canton de Genève; und im - Urteil vom 5. März 2015 des Regionalgerichts Bern-Mittelland erfolgte eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Führens eines Personenwa- gens trotz entzogenem Führerausweis. Hinzu kommen die heute zur Diskussion stehenden Vorfälle vom 10. Mai 2017 und vom 21. August 2017, die insgesamt die siebte und achte Widerhandlung gegen Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG darstellen. Der Beschuldigte verfügt des Weiteren über eine Vielzahl anderer Vorstrafen mit SVG-Bezug. So wurde er mit Urteil vom 15. Mai 2009 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qua- lifizierte Blutalkoholkonzentration) und wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, mit Urteil vom 19. Januar 2012 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und mit Urteil vom 14. April 2016 des Regionalgerichts Bern-Mittelland wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern verurteilt. Als weitere Vorstrafe findet sich im Strafregis- 11 terauszug eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung mit Urteil vom 3. März 2014 des Regionalgerichts Bern-Mittelland. In allen Fällen wurde der Beschuldigte mit einer Geldstrafe bestraft. Dabei wurden diese mitunter auf bis zu 90 Tagessätze (sic!) für ein einfaches Fahren trotz entzo- genem Führerausweis angehoben (Urteil vom 11. Februar 2015 des Ministère pu- blic du canton de Genève, pag. 302). Der Beschuldigte liess sich hierdurch jedoch in keiner Weise beeindrucken und wurde jeweils innert kürzester Zeit rückfällig. Auch die getroffenen Administrativmassnahmen (pag. 297) blieben allesamt ohne Wirkung auf den Beschuldigten. Das lange Vorstrafenregister des Beschuldigten zeugt von einer besonders ausge- prägten Uneinsichtigkeit in Bezug auf das ihm vorgeworfene Verhalten. Er offen- barte hierdurch eine generelle Bereitschaft, sich über den Entzug seines Führer- ausweises hinwegzusetzen. Nach Auffassung der Kammer ist ihm daher eine klar negative Rückfallprognose zu stellen und ein bedingter Vollzug i.S.v. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 aStGB fällt ausser Betracht. Das vom Beschuldigten abgelegte «Geständnis» in Bezug auf den Vorfall vom 21. August 2017 ändert an dieser Beurteilung nichts (vgl. Argumentation der Ver- teidigung, pag. 321). Das «Geständnis» erfolgte, nachdem der Beschuldigte von der Kantonspolizei Bern auf frischer Tat ertappt worden war, weshalb es kaum als Ausdruck von Einsicht und Reue gewertet werden kann. Abgesehen davon, dass es sich nicht um ein Geständnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt, fiele auch ein aufrichtiges Geständnis angesichts der massiven Vorstrafen des Beschuldigten kaum ins Gewicht. Vollstreckbarkeit: Als weitere Voraussetzung einer kurzen unbedingten Freiheits- strafe darf der Vollzug einer Geldstrafe voraussichtlich nicht möglich sein (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Art. 41 Abs. 1 aStGB verankert für Strafen unter sechs Monaten ei- ne gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen. Die Möglichkeit, ausnahmsweise eine unbedingte Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten zu verhängen, ist in den Fällen gerechtfertigt, in denen gewährleis- tet werden muss, dass der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen kann. Um eine Vollstreckungsprognose stellen zu können, muss vorab die voraussichtliche Gelds- trafe in den Grundzügen feststehen. Die Anzahl und die Höhe der Tagessätze sind nach den Grundsätzen von Art. 34 Abs. 1 und 2 aStGB festzusetzen. Erst aufgrund der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose gestellt werden. Wenn sie ungünstig ausfällt, muss auf eine kurze unbedingte Freiheitsstra- fe erkannt werden. Bei der Abschätzung der Vollzugschancen ist nebst den Voll- zugsmodalitäten (vgl. Art. 35 und 36 aStGB) auch die Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen in die Prognose zu integrieren. Eine im Urteilszeitpunkt rechtskräftige Wegweisung kann den Vollzug einer Geldstrafe fraglich erscheinen lassen. Aller- dings darf selbst von einer sicher bevorstehenden Ausschaffung nicht unbesehen auf die Unvollziehbarkeit der Geldstrafe geschlossen werden. Wenn die Geldstrafe sofort bzw. bis zum Ablauf der Ausreisefrist vollständig vollzogen werden kann, ist eine Gefährdung des Geldstrafenvollzugs ausgeschlossen. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob der Verurteilte die Geldstrafe innert dieser Zeitspanne - mit seinem Einkommen oder allenfalls unter Rückgriff auf das Vermögen - bezahlen oder dafür 12 entsprechende Sicherheiten leisten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Im Hinblick auf eine Vollstreckungsprognose wurde in oberer Instanz versucht, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erneut zu erheben. Gemäss Be- richt der Kantonspolizei des Kantons Bern habe der Beschuldigte am 23. Oktober 2018 um 09:30 Uhr telefonisch erreicht werden können. Er sei jedoch sofort auf- brausend und laut geworden und habe angegeben, er werde alle beteiligten Mitar- beiter der Kantonspolizei Bern vor dem Bundesgericht wiedersehen. Des Weiteren habe er mitgeteilt, dass er keine Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse machen werde und sowieso nichts verdiene und Schulden habe er auch (pag 304). Der zuständige Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern konnte darüber hinaus keine weiteren Angaben zum Nettoeinkommen des Beschuldigten in Erfahrung bringen. Zwar hat der Beschuldigte gemäss der Steuerverwaltung des Kantons Bern in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis am 31. Dezember 2018 ein steuerbares Einkommen von CHF 72‘300.00 ausgewiesen (pag. 305). Dabei ist aber nicht klar, ob es sich um eine gemeinsame Veranlagung mit seiner Ehefrau handelt und falls ja, welchen Anteil am ausgewiesenen Einkommen der Beschuldigte erwirtschaftet hat, ob die- ses Einkommen pro Jahr oder über die Zeitspanne von zwei Jahren erzielt wurde und wie gross das tatsächliche Nettoeinkommen des Beschuldigten ist. Aufgrund der Angabenverweigerung des Beschuldigten und der Unklarheiten betreffend die neu eingeholten Informationen stellt die Kammer auf die in erster Instanz eingehol- ten Angaben ab. Demnach verfügt der Beschuldigte über ein Nettoeinkommen von CHF 800.00 und zahlt Unterhaltsbeiträge von CHF 425.00 pro Monat. Vermögen hat er keines. Zudem verfügt er über Schulden in Höhe von CHF 200‘000.00. Un- terstützung von der Sozialhilfe möchte er keine (pag. 124; pag. 222 Z. 5 ff.). Aufgrund dieser Angaben hätte der Beschuldigte eine Geldstrafe von 60 Tagessät- zen zu vergegenwärtigen (siehe nachfolgende E. 21), wobei die Tagessatzhöhe auf CHF 10.00 bestimmt würde (BGE 135 IV 180 E. 1.4). Es fragt sich daher, ob eine solche Geldstrafe vollziehbar wäre. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (pag. 265) und auch die Verteidigung angibt (pag. 321), liegt das Einkommen des Beschuldigten deutlich unter dem betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum (pag. 124). Die Tagessatzhöhe würde daher mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 135 IV 180 E. 1.4) ein Vielfaches des eigentlichen Nettoeinkommens des Beschuldigten ausmachen. Der Beschuldigte verfügt zudem über keinerlei Vermögen (pag. 124). Eine allfällige Geldstrafe könnte er somit weder mit seinem Einkommen noch unter Rückgriff auf sein Vermögen bezahlen. Sie wäre auch nicht der Zwangsvollstreckung zugänglich (Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Aufgrund der Weigerung des Beschuldigten, angesichts des Entzugs des Führerausweises seinen Kurierdienst aufzugeben (pag. 217 Z. 27 – pag. 218 Z. 23) und sich beruflich umzuorientieren (pag. 221 Z. 34 ff.), ist ferner nicht davon auszugehen, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse in absehbarer Zukunft verbessern werden. Der Beschuldigte könnte eine Geldstrafe auch nicht aus Sozi- alhilfebezügen leisten, da er solche nicht möchte (pag. 222 Z. 19 f.). Schliesslich verfügt der Beschuldigte über anderweitige Schulden in Höhe von CHF 200‘000.00 13 (pag. 124), die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung mit der zu verhängenden Geldstrafe konkurrieren würden (Art. 146 SchKG). Nach Auffassung der Kammer wäre eine Geldstrafe angesichts dieser Umstände nicht vollziehbar i.S.v. Art. 41 Abs. 1 aStGB. Soweit die Verteidigung vorbringt, ein tiefes Einkommen sei bei der Berechnung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen und es könne nicht tel qel davon ausgegan- gen werden, Personen mit tiefem Einkommen würden ihren finanziellen Verpflich- tungen nicht nachkommen (pag. 321), ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschul- digte nicht bloss über ein tiefes Einkommen verfügt, sondern über ein solches deut- lich unter dem Existenzminimum. Der Gesetzgeber dachte bei Art. 41 Abs. 1 aStGB gerade an Verurteilte, deren Mittel das Existenzminimum nicht erreichen (PK StGB-TRECHSEL/KELLER 2018, Art. 41 N 3). Erfasst sind insbesondere Fälle, in denen der Verurteilte schlicht ausserstande ist, eine Geldstrafe zu zahlen und eine Betreibung im Blick auf die Regeln des SchKG über den nicht pfändbaren Notbe- darf von vornherein aussichtslos wäre (GÜNTHER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht. Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. A., Bern 2006, § 4 Rz. 5). Im Übrigen stellt die Kammer nicht einzig auf das tiefe Einkommen des Be- schuldigten ab, sondern auch auf seine Vermögenslage, die mangelnde Bereit- schaft zur beruflichen Umorientierung, seine Verweigerung der Sozialhilfe und die vorhandenen Schulden. Zweckmässigkeit: Bei der Wahl der Sanktionsart ist schliesslich als wichtiges Krite- rium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regel- fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift (Urteile des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.2; 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; 6B_341/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.5; 6B_372/2017 vom 15. November 2017 E. 1.3). Vorliegend kann die Zweckmässigkeit einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe oh- ne weiteres bejaht werden. Hätte der Beschuldigte bloss die heute zur Diskussion stehenden Delikte begangen, wäre eine Geldstrafe die angemessene Strafart. Der Beschuldigte beging jedoch in seiner Vergangenheit eine ganze Reihe derartiger Straftaten (siehe oben), zu welchen er sich immer wieder von neuem entschliessen musste. Dadurch offenbarte er eine generelle Bereitschaft, sich über den Entzug seines Führerausweises hinwegzusetzen. Durch die jeweils ausgefällten Geldstra- fen und Administrativmassnahmen liess sich der Beschuldigte in keiner Weise be- eindrucken. Eine blosse Geldstrafe (oder gemeinnützige Arbeit) ist daher nicht ge- eignet, den Beschuldigten künftig davon abzuhalten, weitere Delikte zu begehen. Vielmehr erscheint eine Freiheitsstrafe zweckmässiger. Fazit: Angesichts der erfüllten Voraussetzungen ist sowohl für den Vorfall vom 10. Mai 2017 als auch für den Vorfall vom 21. August 2017 eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe auszufällen. 14 18.3 Asperation Da für beide in Frage stehenden Delikte eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe aus- gefällt wird, liegen gleichartige Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB vor und es ist ei- ne Gesamtstrafe zu bilden. Die beiden Delikte betreffen zwar das gleiche Rechtsgut, stehen jedoch ansonsten in keinerlei sachlichem oder zeitlichem Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher eine Asperation im Umfang von rund zwei Dritteln. Die Einsatzstrafe von 25 Tagen Freiheitsstrafe für den Vorfall vom 10. Mai 2017 wird daher um 15 weitere Tage Freiheitsstrafe für den Vorfall vom 21. August 2017 auf insgesamt 40 Tage Frei- heitsstrafe erhöht. 19. Täterkomponenten Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, sein Nachtatverhalten sowie sei- ne durchschnittliche Strafempfindlichkeit sind neutral zu bewerten. Wie bereits erläutert (siehe oben, E. 19.2), verfügt der Beschuldigte über eine grosse Anzahl einschlägiger und nicht einschlägiger Vorstrafen. Dieser Umstand zeugt von einer besonders ausgeprägten Uneinsichtigkeit, welche eine spürbare Erhöhung der Gesamtstrafe von 40 um 20 auf insgesamt 60 Tage Freiheitsstrafe zur Folge hat. Wie bereits erwähnt (siehe oben, E. 19.2), wurde der Beschuldigte am 21. August 2017 von der Polizei auf frischer Tat ertappt. Sein «Geständnis» kann daher weder als Ausdruck von Einsicht und Reue gewertet werden, noch erleichterte es die Strafverfolgung. Das «Geständnis» führt zu keiner Reduktion der Strafe. 20. Konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist somit zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 60 Tagen zu verurteilen. V. Kosten und Entschädigung 21. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldige die auf die Schuld- sprüche entfallenden erst- sowie die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 und 428 StPO). Erstere sind im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv vom 20. Juni 2018 mit CHF 3‘580.00 (Ziff. 2 des erstinstanzlichen Sanktionenpunkts) und CHF 800.00 (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteildispositivs) ausgewiesen und betragen damit insgesamt CHF 4‘380.00 (vgl. auch pag. 265). Letztere werden auf CHF 2‘000.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). 15 22. Entschädigung Da der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, hat er gemäss Art. 429 StPO kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. pag. 318 Antrag 6 und 7). 23. Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat keine Verrechnung der Entschädigung für die erstinstanzlichen Freisprüche mit den Forderungen aus Verfahrenskosten vorgenommen. Dies ist oberinstanzlich nachzuholen. Da eine Verrechnung auch durch die Vollzugsbehör- de erklärt werden kann (vgl. BGE 143 IV 293 E. 1 und BGE 144 IV 212 E. 2, wo- nach die Strafbehörde für die Erklärung der Verrechnung nach Art. 442 Abs. 4 StPO nur insoweit allein zuständig ist, als diese mit beschlagnahmten Vermögens- werten erfolgt), ist darin keine Schlechterstellung i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO aus- zumachen. Die rechtskräftige Entschädigung von CHF 1‘500.00 für die erstinstanzlichen Frei- sprüche wird daher mit den Forderungen aus (erst- und oberinstanzlichen) Verfah- renskosten von insgesamt CHF 6‘380.00 verrechnet. Es verbleibt ein zu bezahlen- der Restbetrag von CHF 4‘880.00. 16 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 20. Juni 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ 1. freigesprochen wurde vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 8. Sep- tember 2017 in Bern, z.N. von C.________ und D.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1‘295.00 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1‘500.00 an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte; 2. schuldig gesprochen wurde des Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis, begangen am 21. August 2017 in K.________ [Ortschaft]. II. A.________ wird schuldig erklärt: des Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis, begangen am 10. Mai 2017 in K.________ [Ortschaft] und in Anwendung der Artikel 41, 47, 49 Abs. 1 aStGB 95 Abs. 1 Bst. b SVG 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen; 2. zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘380.00; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. 17 III. Die rechtskräftige Entschädigung gemäss Ziff. I.1 hiervor wird mit den A.________ aufer- legten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. II.2 und Ziff. II.3 hiervor verrechnet. Nach der Verrechnung verbleibt ein zu bezahlender Restbetrag von CHF 4‘880.00. III. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) - Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (nur Dispositiv; nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zusammen mit Rechtskraftbescheinigung oder Hinweis, dass Beschwerde erhoben wurde) Bern, 7. Mai 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 18