42 StGB). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, so dass wie in erster Instanz ein Fünftel der Gesamtstrafe, mithin 24 Strafeinheiten in Form einer Verbindungsbusse ausgesprochen werden. Der Beschuldigte wird folglich zu einer Verbindungsbusse von CHF 6‘480.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse wird gemäss Art. 106 Abs. 2 aStGB entsprechend auf 24 Tage festgesetzt.