225 f., S. 16 f. der Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer als sachgerecht (Schnittstellenproblematik) und angezeigt (Denkzettel), die bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Busse zu verbinden. Eine unbedingte Verbindungsstrafe sollte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich einen Fünftel der Gesamtstrafe oder einen Viertel jener Strafe, die bedingt ausgesprochen wird, nicht übersteigen.