17 17.3 Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 aStGB). Betreffend die Voraussetzungen einer Verbindungsbusse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 225 f., S. 16 f. der Urteilsbegründung).