Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machte der Beschuldigte weder erst- noch oberinstanzlich konkrete Angaben. Aufgrund von Internetrecherchen ist die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 16‘000.00 ausgegangen (M.________ (Berufsbezeichnung) mit eigener Praxis). Diese Berechnung wurde vom Beschuldigten oberinstanzlich nicht beanstandet. Die Kammer gelangte aufgrund eigener Recherchen zu einem vergleichbaren Ergebnis (________; http://www.lohncheck.ch/gehalt/M.________(Berufsbezeichnung); http://www.________ beides besucht am 25. Februar 2019).