Demnach beträgt ein Tagessatz höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5). Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machte der Beschuldigte weder erst- noch oberinstanzlich konkrete Angaben.