Letzteres kann ihm aber nicht negativ angelastet werden. Demgegenüber liegt aber auch keine strafreduzierend zu berücksichtigende Reue und Einsicht vor. Der Beschuldigte war auch nicht geständig. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu bezeichnen und wirkt sich neutral aus. Insgesamt führen die Täterkomponenten weder zu einer Straferhöhung noch zu einer Strafreduktion. Damit bleibt es bei 120 Strafeinheiten.