16 (pag. 223, S. 13 der Urteilsbegründung) verwiesen werden. Neue Erkenntnisse erlangte die Kammer nicht, weil der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren keine konkreten Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen machte. Er hielt jedoch fest, die von der Vorinstanz getroffene Annahme zum monatlichen Einkommen entspreche ungefähr den Tatsachen (pag. 280 Z. 27 f.). Der Beschuldigte verhielt sich im Verfahren anständig, wenngleich nicht kooperativ. Letzteres kann ihm aber nicht negativ angelastet werden.