Beides führt allerdings schon zur Bewertung seines Handelns als rücksichtslos und damit zur Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung. Diese Umstände wirken sich daher nicht verschuldenserhöhend aus. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. Insgesamt ist aufgrund der Tatumstände noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots erachtet die Kammer vorliegend eine Strafe von 120 Strafeinheiten als angemessen. 16.2 Täterkomponenten