Die Art und Weise der Deliktsbegehung wirkt sich nicht verschuldenserhöhend aus. Das Vorgehen des Beschuldigten geht nicht über das hinaus, was eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung ausmacht. Mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden als leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die erhöht abstrakte Gefährdung grobfahrlässig. Er hatte es offenbar eilig und sein Handeln war egoistisch motiviert. Beides führt allerdings schon zur Bewertung seines Handelns als rücksichtslos und damit zur Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung.