Das Ausmass der verschuldeten Gefährdung kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz – immer im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung – als noch vergleichsweise gering bezeichnet werden. Es war Nacht. Über Witterung, Sichtverhältnisse und Verkehrsaufkommen ist jedoch nichts bekannt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung hatte allerdings so oder anders eine erhöhte abstrakte Gefährdung zur Folge. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung bestehen demgegenüber nicht. Die Art und Weise der Deliktsbegehung wirkt sich nicht verschuldenserhöhend aus.