16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Tatkomponenten Im Rahmen der Tatkomponenten (Schwere der Gefährdung bzw. Ausmass des verschuldeten Erfolgs) gibt es keine Veranlassung vom Normalfall der VBRS- Richtlinien abzuweichen, da keine besonders erschwerenden oder besonders erleichternden Umstände auszumachen sind. Der Beschuldigte überschritt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn um netto 61 km/h. Das Ausmass der verschuldeten Gefährdung kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz – immer im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung – als noch vergleichsweise gering bezeichnet werden.