Die Kammer hat das Verschlechterungsverbot zu beachten. Sie darf die vorinstanzlich ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 270.00, ausmachend CHF 25‘920.00, sowie die Verbindungsbusse von CHF 6‘480.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen von 24 Tagen nicht erhöhen.