14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 221 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung). 15. Strafrahmen und Strafart Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln einen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Stand 1. Januar 2019 (nachfolgend VBRS-Richtlinien),