Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte beging das zu beurteilende Delikt vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist, ist vorliegend in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden.