Folglich sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf Autobahn um 61 km/h, schuldig zu sprechen. 14 IV. Strafzumessung