Für Überschreitungen der signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeit hat das Bundesgericht eine schematische Rechtsprechung entwickelt. Danach begeht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschreitet (BGE 132 II 234 E. 3.1; 123 II 106 E. 2c; 123 II 37 E. 1c je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen.