Schliesslich besteht eine nicht unwesentliche Typenähnlichkeit zwischen dem Beschuldigten und der Person auf dem Radarfoto. In der Gesamtbetrachtung ist die Kammer deshalb aufgrund der Indizien überzeugt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug am 9. Dezember 2014 selber lenkte und damit für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich ist. III. Rechtliche Würdigung