11.4 Fazit und Beweisergebnis Das starke Indiz der Haltereigenschaft spricht klar für den Beschuldigten als Lenker. Ebenso sein Aussageverhalten, welches nicht zu überzeugen vermag. Statt Erklärungen zu liefern, wo solche auf der Hand gelegen hätten, versuchte der Beschuldigte zu vernebeln und zu verschweigen. Hinweise auf einen Drittlenker im familiären Umfeld gibt es wie aufgezeigt keine und der Beschuldigte ist die einzige männliche Person mit Bezug zur Schweiz. Schliesslich besteht eine nicht unwesentliche Typenähnlichkeit zwischen dem Beschuldigten und der Person auf dem Radarfoto.