Der Beschuldigte unterliess es im Übrigen nicht, zumindest punktuell Entlastendes vorzubringen. So äusserte er sich einlässlich zur «Bartfrage» sowie zur Beweiskraft eines biometrischen Gutachtens. Auch war der Beschuldigte sehr darauf bedacht, seine leeren Registerauszüge hervorzuheben, um damit ein fehlendes Deliktspotenzial zu begründen. Aber ausgerechnet dort, wo vernünftigerweise eine Erklärung von ihm hätte erwartet werden können, lieferte der Beschuldigte keine Antworten. 11.4 Fazit und Beweisergebnis Das starke Indiz der Haltereigenschaft spricht klar für den Beschuldigten als Lenker.