12 chen Heimfahrt nach D.________ (Ort). Der Beschuldigte arbeitet gemäss eigenen Angaben pro Monat ungefähr eine Woche im Wallis und dann wieder in D.________ (Ort). Eine Heimfahrt via A1 liegt folglich auf der Hand. Schliesslich wäre es nach Überzeugung der Kammer alles andere als naheliegend, wenn der Beschuldigte den Porsche, der bereits damals seiner Partnerin gehörte, einem seiner Brüder für eine Fahrt in die Schweiz ausgeliehen hätte. Der Beschuldigte unterliess es im Übrigen nicht, zumindest punktuell Entlastendes vorzubringen.