Sofern der Beschuldigte tatsächlich über dienliche Unterlagen verfügen würde, wäre nicht einzusehen, weshalb er diese nicht hätte vorbringen wollen. Zumindest hätte der Beschuldigte aber bei gutem Willen zu seiner Entlastung anhand von Patientenakten oder mit Hilfe von Daten aus seiner Praxis in D.________ (Ort) aufzeigen können, wenn er am 9. Dezember 2014 effektiv nicht in E.________ (Ort) gearbeitet hätte. All dies tat der Beschuldigte nicht. Im Weiteren passt der Zeitpunkt der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung (Dienstag, 21:31 Uhr, Fahrtrichtung Zürich/Basel) sehr gut zu einer spätabendli-