(Praxis) in Bezug auf Terminkalender keine bindenden Aufbewahrungspflichten bestehen, mutet es doch mehr als seltsam an, wenn die Agenden in der Praxis des Beschuldigten angeblich jeweils Ende Jahr systematisch weggeworfen werden. So vermag es denn auch zu erstaunen, wenn der Beschuldigte vorbringt, Terminnotizen seien nicht geeignet, Beweis für Tatsachen zu erbringen, weshalb eine Aufbewahrungspflicht nicht bestehe (vgl. Schreiben vom 5. November 2018, pag. 264). Sofern der Beschuldigte tatsächlich über dienliche Unterlagen verfügen würde, wäre nicht einzusehen, weshalb er diese nicht hätte vorbringen wollen.