Im Gegensatz zum Beschuldigten weist niemand aus seinem näheren Umfeld, insbesondere nicht seine drei Brüder G.________, I.________ und J.________, einen Bezug zur Schweiz auf. Des Weiteren konnten in der Praxis in E.________ (Ort) keinerlei Aufzeichnungen über die Behandlungstermine im Jahr 2014 erhältlich gemacht werden (pag. 170 ff.). Wenngleich für L.________ (Praxis) in Bezug auf Terminkalender keine bindenden Aufbewahrungspflichten bestehen, mutet es doch mehr als seltsam an, wenn die Agenden in der Praxis des Beschuldigten angeblich jeweils Ende Jahr systematisch weggeworfen werden.