Die Praxis in E.________ (Ort) habe er nicht verschwiegen, er sei nur nicht danach gefragt worden (pag. 281 Z. 34 f.). Dasselbe gelte auch in Bezug auf die Tatsache, dass er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Vergleichsfotos von ihm und seinen Brüdern mit oder ohne Bart eingereicht habe (pag. 282 Z. 36 ff.). Schliesslich antwortete er auf die Frage, weshalb er nie Unterlagen aus einer seiner Praxen eingereicht habe, die belegen könnten, dass er zu besagter Zeit nicht der Lenker habe sein können mit: «Danach wurde ich auch nie gefragt beim Gericht» (pag. 282 Z. 42 ff.).