287), erwähnte er hingegen mit keinem Wort. Dies wurde erst im Nachgang zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsauftrags an die Kantonspolizei, bekannt (pag. 27 f., 83). Darauf angesprochen bestätigte der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Juli 2017, er arbeite drei Wochen in D.________ (Ort) und eine in E.________ (Ort) (pag. 159 Z. 35 ff.). In der oberinstanzlichen Verhandlung gab er zu Protokoll, er arbeite zwischen ein paar Tagen bis zu zwei Wochen im Monat in E.________ (Ort). Es gebe jedoch keine Regelmässigkeit (pag. 280 Z. 21 ff.). Die Praxis in E._____