Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, verweigerte der Beschuldigte seine Aussage vorliegend nicht gänzlich. Seine Aussagen sind entsprechend in den Zusammenhang des Anklagesachverhalts und des Verfahrensablaufs zu stellen und zu beurteilen. Das Gericht hat dabei alle Tatsachen zu prüfen, wobei das (teilweise) Schweigen des Beschuldigten nur eine dieser Tatsachen darstellt (so auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 5.1). Wie bereits ausgeführt, wollte der Beschuldigte zur Person des Lenkers keinerlei Angaben machen (Ziff. 11.1 hiervor).