In concreto Vor dem Hintergrund der hiervor erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung muss zunächst geprüft werden, ob genügend schlüssige Anhaltspunkte vorliegen, die auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen lassen, bzw. ob die Tatumstände erklärungsbedürftig waren. Trifft dies zu, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Beschuldigte diese Erklärung lieferte oder ob sie erfolglos von ihm verlangt wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, verweigerte der Beschuldigte seine Aussage vorliegend nicht gänzlich.