Es treffen ihn damit neben den Verhaltenspflichten vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden. Falls er sich weigert Auskunft zu geben, kann er dazu nicht gezwungen werden. Er muss aber die Konsequenzen tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 3). 11.3.2 In concreto Vor dem Hintergrund der hiervor erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung muss zunächst geprüft werden, ob genügend schlüssige Anhaltspunkte vorliegen, die auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen lassen, bzw. ob die Tatumstände erklärungsbedürftig waren.