Das Gericht darf aber den Umstand, dass sich die beschuldigte Person auf ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht beruft, unter gewissen Umständen in die Beweiswürdigung einbeziehen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (insbesondere Urteile des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 2; deutsche Übersetzung in: Pra 90 (2001) Nr. 110; 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.1; 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.5;