10 Die beschuldigte Person ist zwar nicht zur Aussage verpflichtet. Namentlich darf ihr Schweigen nicht als Indiz für ihre Schuld gewertet werden (vgl. BGE 131 IV 36 E. 3.1; 130 I 126 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf aber den Umstand, dass sich die beschuldigte Person auf ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht beruft, unter gewissen Umständen in die Beweiswürdigung einbeziehen.