Dies umso mehr, als – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auch weitere belastende Umstände auf ihn als Lenker hindeuten. 11.3 Aussageverhalten 11.3.1 Vorbemerkungen zur Rechtsprechung des Bundesgerichts Das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern die Verweigerung der Aussage einem Halter zum Nachteil gereichen kann, wenn sein Fahrzeug in eine Geschwindigkeitsüberschreitung involviert ist. Dabei führte es zunächst aus, gemäss der Unschuldsvermutung als «Beweislastregel» (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] sowie Art.