Damit ist es der Kammer und war es der Vorinstanz jedoch unbenommen, das Radarfoto gleichwohl in die Würdigung mit einzubeziehen, zumal gewisse Merkmale des Lenkers (Form des Bartes, Alter, hoher Haaransatz) auf dem Foto ohne weiteres er- kenn- und beurteilbar sind und für einen Vergleich herangezogen werden können. Gestützt auf das Gesagte existieren einzig vom Beschuldigten offizielle Passbilder mit Bart, wobei auf diesen Bildern im Vergleich zum Radarfoto vom 9. Dezember 2014 eine nicht zu übersehende Typenähnlichkeit besteht.