Die Qualität des Radarfotos reichte aber nicht aus, um es einem biometrischen Abgleich zu unterziehen (vgl. pag 124, Schreiben des unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern). Damit ist es der Kammer und war es der Vorinstanz jedoch unbenommen, das Radarfoto gleichwohl in die Würdigung mit einzubeziehen, zumal gewisse Merkmale des Lenkers (Form des Bartes, Alter, hoher Haaransatz) auf dem Foto ohne weiteres er- kenn- und beurteilbar sind und für einen Vergleich herangezogen werden können.