Bereits mit Schreiben vom 14. November 2016 (pag. 123) ersuchte die Vorinstanz die Kantonspolizei Bern um Feststellung, ob ein biometrisches Erkennungsverfahren aufgrund der vorhandenen Fotos möglich sei. Zweifellos lag es auch im Interesse der Vorinstanz, die Sachlage anhand eines wissenschaftlichen Gutachtens eindeutig klären zu können. Die Qualität des Radarfotos reichte aber nicht aus, um es einem biometrischen Abgleich zu unterziehen (vgl. pag 124, Schreiben des unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern).