9 schaftliches Gutachten eingeholt zu haben. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Einholung eines biometrischen Gutachtens zu keinem gerichtsverwertbaren Beweis führe, müsse folglich eine eigene Würdigung des Radarfotos durch das Gericht ausschliessen (vgl. pag. 237 ff., 264 f.). Diese Argumentation verfängt nicht. Bereits mit Schreiben vom 14. November 2016 (pag. 123) ersuchte die Vorinstanz die Kantonspolizei Bern um Feststellung, ob ein biometrisches Erkennungsverfahren aufgrund der vorhandenen Fotos möglich sei.