Daneben enthalten die beiden Gesetze primär allgemeine Bestimmungen zu Passerteilung, Gültigkeitsdauer und Passentziehung. Des Weiteren regeln sie die Zuständigkeiten für die Ausstellung der Pässe. In der auf diesen Gesetzen beruhenden Passverordnung (PassV; BGBl. I S. 2386) sowie in der Passverwaltungsvorschrift (PassVwV; GMBI. 2009, S. 1686) wird umschrieben, wie ein offizielles Lichtbild beschaffen sein muss (u.a. Format, Kopfbedeckung, freie Augenpartie). Dass es sich bei den aktenkundigen Lichtbildern um offizielle Passbilder handelt, wurde vom Beschuldigten nicht bestritten.