(Geburtsdatum)) (pag. 95), auf den zur Verfügung stehenden Fotos einen Bart. Dies schliesst sie allerdings als potenzielle Lenker nicht aus, zumal keines der Vergleichsfotos aus dem Jahre 2014 stammt (vgl. pag. 86). Der Beschuldigte trug bei den verschiedenen Einvernahmen und in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung keinen Bart. Dieser Umstand vermag ihn jedoch nicht zu entlasten. Auf dem Foto von 2010 sowie auf dem am 18. Januar 2017 ausgestellten Personalausweis trägt der Beschuldigte einen Bart – seine Brüder auf den Fotos von 2012 (J.________), 2013 (G.________) und 2015 (I.________) dagegen nicht. Es handelt sich bei allen Fotos um offizielle Passfotos.