12 f.), sowie mit dem anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vorgelegten Personalausweis (Ausstellungsdatum 18. Januar 2017, pag. 288) ergibt sich damit eine nicht unwesentliche Typenähnlichkeit. Im Vergleich mit den Bildern der drei Brüder und des Sohnes des Beschuldigten, F.________ (geb. ________ (Geburtsdatum)), kann ferner festgehalten werden, dass Letzterer aufgrund seines Alters ausser Betracht fällt. Vom fünf Jahre jüngeren Bruder G.________ (geb. ________ (Geburtsdatum)) (pag. 118 ff.), ist nicht bekannt, dass er überhaupt eine Fahrberechtigung hatte (pag. 86), so dass auch seine Lenkereigenschaft unwahrscheinlich erscheint, jedoch nicht gänzlich auszuschliessen ist.