69 Z. 95 ff.), weshalb die Strafverfolgungsorgane in Deutschland die entsprechenden Abklärungen im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens trafen. Das Radarfoto ist von nicht besonders guter Qualität, weshalb ein biometrisches Gutachten, soweit eine Erstellung überhaupt möglich gewesen wäre, keine weiteren Aufschlüsse hätte geben können (pag. 124, 162). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie festhält, die Lenkereigenschaft des Beschuldigten lasse sich einzig mit dem Foto nicht nachweisen (pag. 216, S. 6 der Urteilsbegründung). Immerhin