Weiter wird vom Beschuldigten nicht geltend gemacht, irgendwelche anderen männlichen Personen könnten das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt gelenkt haben. Wenn er sich also auf sein «Zeugnisverweigerungsrecht aus familiären Gründen» beruft, heisst dies nichts anderes, als dass er einen seiner männlichen Verwandten als möglichen Lenker in Betracht zieht, diesen aber nicht bekannt geben möchte. Zu den möglichen männlichen Verwandten äusserte sich der Beschuldigte am 2. August 2016 bei der Staatsanwaltschaft konkret, indem er ausführte, er habe einen 24-jährigen Sohn und drei Brüder, die Ende 2014 alle in Deutschland gelebt hätten.