11.2 Radarfoto / Vergleichsfotos Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussageverweigerungsrecht und zugleich auf ein «Zeugnisverweigerungsrecht aus familiären Gründen» berief, schränkte die Vorinstanz den Täterkreis zutreffend auf den Beschuldigten selber (als Halter) sowie auf dessen Verwandte ein. Auf dem Radarbild ist unzweifelhaft eine männliche Person mit Bart erkennbar (pag. 24), womit weibliche Personen aus dem Täterkreis ausscheiden. Weiter wird vom Beschuldigten nicht geltend gemacht, irgendwelche anderen männlichen Personen könnten das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt gelenkt haben.