Es habe auch schon vorher seiner Lebensgefährtin gehört, sei aber auf ihn angemeldet gewesen (pag. 67 Z. 43 ff.). Zur Person des Lenkers wollte sich der Beschuldigte nicht äussern (pag. 67 f. Z. 51 ff., 160 Z. 7 f.). Die Haltereigenschaft des Beschuldigten ist folglich als erstes Indiz für dessen Täterschaft zu werten, zumal er implizit bestreitet, das Fahrzeug selber gelenkt zu haben und mithin keinerlei Angaben zum möglichen Lenker machte. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kommen daneben noch weitere gewichtige Indizien hinzu. 11.2 Radarfoto /