Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4 und 6B_885/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2). Der Beschuldigte bestätigte sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. August 2016 als auch in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 26. Februar 2019, im Dezember 2014 der Halter des betreffenden Porsches gewesen zu sein (pag. 67 Z. 34 f., pag. 281 Z. 21 ff.). Er führte aus, das Auto seiner Lebensgefährtin verkauft zu haben. Es habe auch schon vorher seiner Lebensgefährtin gehört, sei aber auf ihn angemeldet gewesen (pag.