7 27. April 2016 E. 3 und 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.2). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt und vollgültiger Beweis. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen.