Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Dabei sind die Beweise bzw. Indizien in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig.