Lapidar sei angenommen worden, derjenige, der einen Bart trage, sei der Täter. Der Beschuldigte trage manchmal einen Bart und manchmal keinen, daran könne nicht angeknüpft werden. Weiter weise der Beschuldigte in deutschen Registern keine Verkehrsordnungswidrigkeit und keine Verkehrsstrafsache auf, was zeige, dass es ihm fremd sei, gegen die Verkehrsregeln zu verstossen (pag. 284 f.).