264 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte Rechtsanwältin B.________ im Namen des Beschuldigten aus, das Recht zu schweigen werde benutzt, um dem Beschuldigten die Pflicht zu überbinden, sich entlasten zu müssen. Die Täterschaft müsse aber mit den Mitteln der Strafprozessordnung nachgewiesen werden. Die Bartfrage sei für das erstinstanzliche Gericht zentral gewesen, obschon beim Abgleich kein einziges Foto aus dem Jahre 2014 dabei gewesen sei. Lapidar sei angenommen worden, derjenige, der einen Bart trage, sei der Täter.