Er machte unter anderem geltend, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Gesichtserkennung abgelehnt werde, sei im Rahmen einer «freien Beweiswürdigung» die «Feststellung der Täterschaft» aufgrund einer frappanten Ähnlichkeit absolut ausgeschlossen. Damit werde eine nach Meinung des Gerichts aufgrund von anerkannten wissenschaftlichen Möglichkeiten durch einen Sachverständigen nicht zu beantwortende Frage durch das Gericht ersetzt, dies angesichts des Umstandes, dass die beauftragten Gutachten sogar die Täterschaft des Beschuldigten ausschliessen könnten (pag. 264 f.).