Mit Schreiben vom 5. November 2018 bezog sich der Beschuldigte erneut auf die Würdigung des Radarfotos. Er machte unter anderem geltend, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Gesichtserkennung abgelehnt werde, sei im Rahmen einer «freien Beweiswürdigung» die «Feststellung der Täterschaft» aufgrund einer frappanten Ähnlichkeit absolut ausgeschlossen.